InhaberInnen von Patentanmeldungen und insbesondere Marken erhalten immer wieder Werbung gewerblicher Unternehmen, die einerseits Verlängerungszahlungen von Marken, andererseits die Registrierung von Marken oder Patentanmeldungen in Firmenverzeichnissen anbieten. Die Unternehmen verwenden hierbei Firmenbezeichnungen und Formulare, die sehr eng an amtliche Logos und Formulare angelehnt sind, wie solcher des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Europäischen Patentamtes (EPA) und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die für die Verlängerung von Marken erhobenen Kosten solcher Unternehmen lediglich den Einzahlungsvorgang umfassen und häufig überteuert sind. Darüber hinaus erfolgt die Aufforderung zur Verlängerung der Marke in der Regel nur einmalig, da die Geschäftsmodelle solcher Unternehmen auf kurzzeitige Gewinnerzielung gerichtet sind und im übrigen die rechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist (siehe hierzu die erste der nachfolgenden Entscheidungen).

In Bezug auf den Eintrag von Marken oder Patentanmeldungen in Firmenverzeichnissen machen wir darauf aufmerksam, dass jede Marke/jede Patentanmeldung ohnehin von der zuständigen Behörde veröffentlicht und im jeweiligen Register eingetragen wird. Von einem Eintrag in mehr oder minder dubiose Firmenverzeichnisse, für die von den Unternehmen meist mehr als EUR 1.000,– verlangt werden, raten wir daher dringend ab (siehe hierzu die zweite der nachfolgenden Entscheidungen).

OLG Köln: Irreführung eines Erinnerungsschreibens zur Markenverlängerung – Nationales Markenregister AG

Ein an kaufmännische Adressdaten gerichtetes Erinnerungsschreiben betreffend die Verlängerung einer registrierten Marke durch einen privaten Dienstleister, das sich nach seinem Gesamteindruck an das Anmeldeformular des DPMA anlehnt und eine objektiv nicht vorhandene Beziehung des Dienstleisters zur offiziellen registerführenden Stelle suggeriert, ist auch dann in wettbewerblich relevanter Weise zur Irreführung geeignet, wenn nur ein kleinerer Teil der Angesprochenen den wahren Inhalt des Schreibens verkennt (Urteil vom 16. Februar 2011 6U 166/10).

AG Bonn: Sittenwidriges Angebot zur Eintragung in einem Waren- und Markenverzeichnis – Eintragungsofferte Markenverzeichnis

(1) Der wirtschaftliche Wert der Eintragung einer Marke als solche in einem Waren- und Markenverzeichnis mit der Möglichkeit, schriftliche Anfragen zum Inhalt des Waren- und Markenverzeichnisses zu stellen, ist mit „Null“ bzw. jedenfalls mit nahezu „Null“ zu bewerten.

(2) Ist die „Eintragungsofferte“ so aufgebaut, dass besonders relevante Informationen erst spät bzw. an unerwarteten Stellen im Text auftauchen und dass ungenaue bzw. vergleichsweise eher schwer verständliche Formulierungen verwendet werden, so dass der unaufmerksame bzw. nicht besonders qualifizierte Leser den Inhalt missverstehen kann, kann sich in der Gesamtschau das Geschäftsgebaren als nicht mehr hinnehmbare Bauernfängerei darstellen. (Urteil vom 29. Dezember 2000 116 C 84/09).